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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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§ 12 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 12 Ausstattungsbeitrag
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Dreifachen des ihm am neuen Dienstort zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der Beitrag nach Satz 1 um 10 vom Hundert. Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er zusätzlich das Dreifache des Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat, erhöht sich der Beitrag um 30 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbeitrags nach § 13.
(2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1; ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird der Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhöht.
(3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte
- 1.
- während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder
- 2.
- bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.
(4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.
(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung V. v. 12. November 2008 BGBl. I S. 2212 m.W.v. 1. Januar 2006
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Frühere Fassungen von § 12 AUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2006 (27.11.2008) | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AUV Allgemeines (vom 01.07.2010)
... Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der Ausstattungsbeitrag (§ 12 ) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu ...
§ 16 AUV Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen bei Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
... zugesagt wird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht ... zugesagt, sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen ...
§ 17 AUV Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von weniger als zwei Jahren (vom 01.07.2010)
... nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert des Ausstattungsbeitrags (§ 12 ), h) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) ... der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12 ), h) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) ...
§ 21 AUV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2006)
... Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2212
Artikel 2 ATGVuaÄndV Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
... und die Zahl 10" durch die Zahl 15" ersetzt. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Zweifachen" ... Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. ...
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