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§ 13 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 13 Einrichtungsbeitrag



(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes erhält der Berechtigte, der am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe der Dienstbezüge im Ausland eines Ledigen seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags, bei aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss und Kaufkraftausgleich werden nicht berücksichtigt. Für zusätzliche Einrichtung im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten oder Lebenspartner am Dienstort erhöht sich der Einrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert.

(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.

(3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertretung oder einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außenstellen einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöht sich dieser Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.

(4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Ständigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 unter Anrechnung früher gezahlter Einrichtungsbeiträge gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen.

(5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwendung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen aus Anlass der Ernennung eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

(6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrags mittels einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 13 AUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AUV Allgemeines (vom 01.07.2010)
... Bekleidung (§ 11), der Ausstattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13 ) sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass er zu viel erhaltene ...
§ 12 AUV Ausstattungsbeitrag (vom 01.01.2006)
... nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbeitrags nach § 13. (2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder eine mit den ...
§ 16 AUV Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen bei Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
... wird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht ... sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13 , die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder ...