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Änderung § 21 AUV vom 01.01.2006

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§ 21 AUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 21 AUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2212
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor dem 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.