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§ 3 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:

1.
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;

2.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.

Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrichten müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen können. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.



 
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Frühere Fassungen von § 3 EVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EVPG Begriffsbestimmungen (vom 25.11.2011)
...  (Durchführungsmaßnahme); 2. eine Rechtsverordnung nach § 3. (4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung ...
§ 13 EVPG Bußgeldvorschriften (vom 25.11.2011)
... oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder b) § 3 Satz 2 Nr. ... § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder b) § 3 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EVPG-Verordnung (EVPGV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
Sonstige
Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 85
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
Zweite Verordnung zur Änderung der EVPG-Verordnung
V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
... sind Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...