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§ 5 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 5 Informationspflichten



(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Produkt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

(2) Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständlich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird und der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.



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Frühere Fassungen von § 5 EVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EVPG Marktüberwachung (vom 07.06.2013)
... überprüft wird, 4. anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden, 5. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung ...
§ 13 EVPG Bußgeldvorschriften (vom 25.11.2011)
... Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... zwischen E-Geldinstituten und Verbrauchern regeln, 29. die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes , 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
... dass es nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... zwischen E-Geldinstituten und Verbrauchern regeln, 29. die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes , 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, ...