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§ 12 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 12 Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
(1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des Marktüberwachungskonzeptes sowie der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und Umweltbundesamt einmal jährlich aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes G. v. 16. November 2011 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 25. November 2011
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Frühere Fassungen von § 12 EVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 EVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
... nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" ersetzt. 12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskonzeptes" durch die Wörter ...
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