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§ 13 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 13 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, - 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
- b)
- § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 5 Buchstabe a oder
- b)
- Nummer 5 Buchstabe b
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes G. v. 16. November 2011 BGBl. I S. 2224 m.W.v. 25. November 2011
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Frühere Fassungen von § 13 EVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 EVPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
EVPG-Verordnung (EVPGV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
§ 2 EVPGV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.01.2017)
... im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
... der Veröffentlichung der Marktüberwachungsprogramme" ersetzt. 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe ...
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