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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2008 (GewStUEzV 2008 k.a.Abk.)
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265 (Nr. 7); aufgehoben durch § 3 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.2008 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-10-19 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2008 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-10-19 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2008 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2009 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2008 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
§ 3 ändert mWv. 31. Dezember 2008 GewStUEzV 2008
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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