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§ 1 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2008 (GewStUEzV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265 (Nr. 7); aufgehoben durch § 3 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.2008 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-10-19 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2008 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStUEzV 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStUEzV 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewStUEzV 2008
... aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. ...