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§ 4 - Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/812/a10972.htm