(1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Stimmt ein Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Arbeitnehmer seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zu gewähren.