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§ 10a - Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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§ 10a Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie umfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
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Zitierungen von § 10a EuAbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a EuAbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuAbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EuAbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 16.07.2014)
... Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses ...
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