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§ 10b - Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen
1Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 35c, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden, und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß
- 1.
- in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht,
- 2.
- die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind,
- 3.
- § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 10b EuAbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2014 | Artikel 2 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906 |
aktuell vorher | 14.07.2009 | Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2020 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 2 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10b EuAbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b EuAbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuAbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EuAbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 16.07.2014)
... Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 2 30. AbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... und werden ein Komma sowie die Angabe „3 und 4" angefügt. 2. In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b" ein Komma und die Angabe „35c" ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 2 27. AbgGÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), wird wie folgt geändert: In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe 35a," die Angabe 35b," eingefügt. ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... Parlament besteht." c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen ...
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