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Änderung § 11 EuAbgG vom 14.07.2009
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§ 11 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung | § 11 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. 2 § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung. |
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