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Synopse aller Änderungen des EuAbgG am 14.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2009 durch Artikel 1 des 22. EuAbgGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuAbgG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung | EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Mandatsbewerbung und Mandatsausübung § 1 Anwendungsbereich § 2 Freies Mandat § 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung § 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten § 5 Indemnität und Immunität § 6 Zeugnisverweigerungsrecht Zweiter Abschnitt Unvereinbarkeiten, Angehörige des öffentlichen Dienstes § 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament § 8 Angehörige des öffentlichen Dienstes Dritter Abschnitt Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen § 9 Entschädigung § 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten § 10a Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages § 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen § 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen § 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen § 13 Anrechnung | |
(Text alte Fassung) Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen § 14 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) Fünfter Abschnitt (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) |
Schlußformel | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind. | Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden. |
§ 9 Entschädigung | |
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes. | Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes. |
§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten | |
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend. | Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend. |
§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen | |
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß | Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden, und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß |
1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht, 2. die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind, 3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt. Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung. | |
§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen | |
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung. | Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung. |
§ 13 Anrechnung | |
(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht, sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat, 1. neben einer Abgeordnetenentschädigung, die nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung, 2. neben einer Versorgung, die nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung, 3. neben einer Versorgung als Abgeordneter, die nach den einschlägigen Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung. (2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß als Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und Versorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten, die auf Grund eines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer entsprechenden Verwendung im öffentlichen Dienst gewährt werden. | |
(3) Leistungen des Europäischen Parlaments werden auf Leistungen nach diesem Gesetz mit gleicher Zweckbestimmung in voller Höhe angerechnet. | (3) 1 Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. 2 Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. 3 Dies gilt nicht bei einem Zusammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz. |
§ 14 Inkrafttreten | § 14 (aufgehoben) |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Bewerber um ein Mandat bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments sowie die bei dieser Wahl gewählten Mitglieder Anwendung. (2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten einer europäischen Entschädigungsregelung. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt. (3) Tritt das Gesetz später als zwei Monate vor dem Tag der ersten Wahl des Europäischen Parlaments in Kraft, so kann Wahlvorbereitungsurlaub (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2) nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes beansprucht werden. |
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