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§ 10 - Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)

G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
Geltung ab 10.04.1979; FNA: 111-6 Wahlrecht
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§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten



Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 10 EuAbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2009Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2020

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EuAbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EuAbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuAbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a EuAbgG Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
... Büroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10 , die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- ...
§ 12 EuAbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 16.07.2014)
... Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses ... § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet," eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein ...