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Änderung § 1 EuAbgG vom 14.07.2009

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§ 1 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden.

 

 
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