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Änderung § 11 EuAbgG vom 14.07.2009
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§ 11 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung | § 11 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung. |
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