Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 EuAbgG vom 14.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 EuAbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG am 14. Juli 2009 und Änderungshistorie des EuAbgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige