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Änderung § 9 EuAbgG vom 16.07.2014
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§ 9 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung | § 9 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Entschädigung | |
(Text alte Fassung) Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes. | (Text neue Fassung) Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes. |
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