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Änderung § 7 GÜG vom 27.06.2020
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§ 7 GÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 7 GÜG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 92 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Mitwirkung der Bundespolizei | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. |
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