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Änderung § 7 GÜG vom 27.06.2020

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§ 7 GÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 GÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 92 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.