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Änderung § 12 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 12 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 12 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Angebote


(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,

2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und

3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:

1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei

a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

(Text neue Fassung)

b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2. ein Nachweis

vorherige Änderung nächste Änderung

a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,



a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,

b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und

c) darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

vorherige Änderung

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.



(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.