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Änderung § 23 MilchQuotV vom 01.04.2011
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§ 23 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 23 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Gesellschafterstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht. | (Text neue Fassung) (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt. |
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen. (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen. | |
(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist. (5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen. | (4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen. |
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