Änderung § 52 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 52 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 52 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen


(Text alte Fassung)

Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.




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