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Abschnitt 3 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufsquoten entsprechend.
(2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
(3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten
(1) 1Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben. 2Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. 3Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
(2) 1Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote
- 1.
- in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,
- 2.
- bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder
- 3.
- ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.
(3) 1Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. 2Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. 3Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. 4Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.
(4) 1Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befindet. 2Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve einzieht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
§ 33 Umwandlung von Quoten
(1) Soll nach der EU-Milchquotenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2.
- die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quoten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten,
- 3.
- die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4.
- die Gründe für die begehrte Umwandlung.
(2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen.
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Quote fort.
(4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Übernahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antragsteller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
§ 34 Saldierung nicht genutzter Quoten
(1) 1Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt:
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote des Überlieferers
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Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.
2Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungsquote beschränkt. 3Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. 4Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt.
(3) 1Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. 2Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. 3Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.
(4) 1Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. 2Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.
(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundesweite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, entsprechend den Absätzen 2 bis 5 vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011
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