(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des
Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2.
- Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
- 3.
- Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
- 4.
- die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
- 5.
- die Art der betroffenen Tiere und
- 6.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- 1.
- die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist,
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Daten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 ZirkRegV Löschung (vom 18.12.2013) ... Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber ... Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen. (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der ... Daten nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind. (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach ...
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145