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§ 3 - Zirkusregisterverordnung (ZirkRegV)
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 376 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 7833-3-17 Tierschutz
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Geltung ab 19.03.2008; FNA: 7833-3-17 Tierschutz
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§ 3 Datenerhebung
(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2.
- Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
- 3.
- Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
- 4.
- die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
- 5.
- die Art der betroffenen Tiere und
- 6.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
- 1.
- die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist,
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Daten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Dezember 2013 BGBl. I S. 4145 m.W.v. 18. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 3 ZirkRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2013 | Artikel 5 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZirkRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZirkRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZirkRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZirkRegV Datenverwendung (vom 18.12.2013)
... Die in § 3 genannten Daten speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem ... 4 des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der verantwortlichen Person im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich der erlassenen vollziehbaren Anordnungen, 5. ...
§ 5 ZirkRegV Löschung (vom 18.12.2013)
... Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber ... Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen. (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der ... Daten nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind. (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 5 VersTierMeldVEV Änderung der Zirkusregisterverordnung
... „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden jeweils die ...
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