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Änderung § 3 ZirkRegV vom 18.12.2013
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§ 3 ZirkRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung | § 3 ZirkRegV n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Datenerhebung | |
(Text alte Fassung) (1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten: | (Text neue Fassung) (1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten: |
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung, | |
2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift und 3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2. | 2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift, 3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2, 4. die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind, 5. die Art der betroffenen Tiere und 6. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person. |
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten: | |
1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist, | 1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist, |
2. die in Absatz 1 genannten Daten. |
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