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Artikel 2 - Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (44. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Kosmetik-Verordnung
In Anlage 2 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 jeweils in Spalte f angefügt:
- Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch nur für Erwachsene"), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen." "
Zitierungen von Artikel 2 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 44. KosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
44. KosmetikVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 44. KosmetikVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 18. Juni 2008 in Kraft. Artikel 2 tritt am 19. März 2009 in Kraft. ...
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