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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts (WahluAbgRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort es" die Wörter zu erwerben," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort sowie" die Wörter dem Erwerb," eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort wegen" die Wörter des Erwerbs," eingefügt.
- 2.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort Tag" wird die Angabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder" eingefügt und die Wörter der Wahl" durch die Wörter des Mandats" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WahluAbgRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WahluAbgRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 22. EuAbgGuaÄndG Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
... Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert: 1. ...
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