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Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts (WahluAbgRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2008 BWahlG § 3, § 6, § 12, § 15, § 17, § 21, § 33, § 36, § 39, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 48, § 52, § 54, mWv. 18. September 2005 § 49b

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 54 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Termine" werden die Wörter „und Form" angefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird."

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

„Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5" durch die Angabe „abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 7" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Sätze 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 7" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2 und 3" wird durch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „(in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342)" gestrichen.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „besitzt" das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

6.
In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er" durch die Wörter „der im Wählerverzeichnis" ersetzt.

7.
In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und" eingefügt.

8.
In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Umschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung."

10.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist" gestrichen.

bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,".

ccc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist."

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wahlumschlag" oder „Wahlumschläge" durch die Wörter „Stimmzettelumschlag" oder „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

11.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss."

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

14.
§ 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen."

15.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.

(3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

16.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt."

b)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 gilt entsprechend."

17.
In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „2,80 Euro" ersetzt.

18.
§ 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,".

c)
Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die Nummern 15 bis 17.

19.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Termine" werden die Wörter „und Form" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."


Artikel 2 Änderung des Europawahlgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2008 EuWG § 2, § 7, § 10, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24

Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622, 1738), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt gefasst:

„Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2 bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die verbleibenden zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlägen zugeteilt."

c)
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 5, 6 und 7.

d)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Sätze 2 bis 5" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 bis 7" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

2.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „9 und 10" durch die Angabe „10 und 11" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und" eingefügt.

4.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen."

5.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 11a wird aufgehoben.

bb)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funktionen,".

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15 durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages,".

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ältestenrat" die Wörter „oder der Präsident" eingefügt.

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ältestenrat" die Wörter „oder den Präsidenten" eingefügt.

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „19 bis 21" wird durch die Angabe „20 und 21" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt."


Artikel 3 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2008 AbgG § 2, § 5, § 27, § 32

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „es" die Wörter „zu erwerben," eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „dem Erwerb," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wegen" die Wörter „des Erwerbs," eingefügt.

2.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Tage" wird die Angabe „der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt und die Wörter „der Wahl" durch die Wörter „des Mandats" ersetzt.

3.
In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Monaten nach" die Angabe „Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt.

4.
In § 32 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Tag" die Angabe „der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag" eingefügt und die Wörter „der Wahl" durch die Wörter „des Mandats" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2008 EuAbgG § 3, § 12

Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „es" die Wörter „zu erwerben," eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „dem Erwerb," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wegen" die Wörter „des Erwerbs," eingefügt.

2.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Tag" wird die Angabe „der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder" eingefügt und die Wörter „der Wahl" durch die Wörter „des Mandats" ersetzt.


Artikel 5 Neufassung des Bundeswahlgesetzes



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 6 Neufassung des Europawahlgesetzes



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 18. September 2005 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2008.