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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts (WahluAbgRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Neufassung des Europawahlgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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