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Änderung § 1 TranspRLDV vom 22.07.2013
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§ 1 TranspRLDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 1 TranspRLDV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 6 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt 1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist, 2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat, 4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist, | |
(Text alte Fassung) 5. Umstände, unter denen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie 6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes. | (Text neue Fassung) 5. Umstände, unter denen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie 6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. |
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