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Änderung § 22 TranspRLDV vom 22.07.2013
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§ 22 TranspRLDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 22 TranspRLDV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 6 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Text alte Fassung) § 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes | (Text neue Fassung)§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs |
(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes zu den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes | (1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu den Anforderungen des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt und 2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens bei Interessenkonflikten nicht beachten muss. | |
(2) § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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