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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (4. EBOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 2 wird auf der linken Hälfte der Seite wie folgt gefasst:„(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann."
- 2.
- § 28 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren,".
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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. EBOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. EBOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... 12.12.2014, S. 42)" ersetzt. d) In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" durch die Wörter „Artikel ...
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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