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Vierte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (4. EBOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 EBO § 15, § 28

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 2 wird auf der linken Hälfte der Seite wie folgt gefasst:

„(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann."

2.
§ 28 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren,".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




 
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