Tools:
Update via:
Änderung Anlage 4 SatDSiV vom 19.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SatDSiVÄndV am 19. Oktober 2023 und Änderungshistorie der SatDSiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 4 SatDSiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung | Anlage 4 SatDSiV n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste | |
1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene. 2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene. 3. Personen, a) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen, | |
(Text alte Fassung) b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angezeigt worden ist, | (Text neue Fassung) b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist, |
c) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und d) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8157/al183658-0.htm