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§ 17 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.

(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen wird,

2.
bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck kein verbotener Gegenstand übersehen wird,

3.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig beschrieben werden und

4.
keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.

(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.

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Zitierungen von § 17 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuftSiSchulV Lernerfolgskontrollen, Prüfungen
... oder einer von ihr bestimmten, geeigneten Stelle gemäß den §§ 10 bis 19 geprüft. Falls eine Person erneut als Luftsicherheitskontrollkraft beschäftigt ...