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Änderung § 21 LuftSiSchulV vom 08.09.2015
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§ 21 LuftSiSchulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 21 LuftSiSchulV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 583 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Musterlehrpläne und Formulare | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden. |
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