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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen (LuftSiSchulVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiGebV § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage
Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe 1 und 4" durch die Angabe 1 und 4 bis 9" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe 6 und 9" durch die Angabe 11 und 14" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird die Angabe Nummer 5" durch die Angabe Nummer 10" ersetzt.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe 7 und 8" durch die Angabe 12 und 13" ersetzt.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4 Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten." - 3.
- Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
- 4.
- In dem neuen § 7 wird die Angabe 7 und 8" durch die Angabe 12 und 13" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:
5 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | |
5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 |
5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 |
5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 |
5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederho- lung mindestens eines prakti- schen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 |
5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 |
5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wieder- holung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prü- fung | 200 |
6 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | |
6.1 | je Person | 250 |
6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 |
7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 |
7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungs- verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 |
8 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 |
8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitsper- sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 |
9 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen für Luftsicherheits- kontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 |
9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte oh- ne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 ". |
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftSiSchulVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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