Tools:
Update via:
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen (LuftSiSchulVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiSchulV
Artikel 2 Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiGebV § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage
Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe 1 und 4" durch die Angabe 1 und 4 bis 9" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe 6 und 9" durch die Angabe 11 und 14" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird die Angabe Nummer 5" durch die Angabe Nummer 10" ersetzt.
- d)
- In Nummer 5 wird die Angabe 7 und 8" durch die Angabe 12 und 13" ersetzt.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4 Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten." - 3.
- Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
- 4.
- In dem neuen § 7 wird die Angabe 7 und 8" durch die Angabe 12 und 13" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:
5 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | |
5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 |
5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 |
5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 |
5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederho- lung mindestens eines prakti- schen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 |
5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 |
5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wieder- holung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prü- fung | 200 |
6 | Abnahme der Prüfung von Luft- sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | |
6.1 | je Person | 250 |
6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 |
7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 |
7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungs- verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 |
8 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 |
8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitsper- sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 |
9 | Ausstellung von Befähigungs- zeugnissen für Luftsicherheits- kontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 |
9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte oh- ne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 ". |
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.
Artikel 3 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Wörter Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.
- 2.
- Die Angabe § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. April 2008.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8167/index.htm