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Artikel 6 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ALG § 27a, § 83

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,69fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße."

2.
§ 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."



 

Zitierungen von Artikel 6 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 7. SGBIIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 10 UVMG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die Wörter ...