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Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 3, § 35, § 127, §§ 222a bis 224, § 223 (neu), § 224 (neu), § 349, § 434r, mWv. 1. August 2008 § 108, § 235b, § 434q, mWv. 12. April 2008 § 242, mWv. 1. Januar 2007 § 345a, § 347

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§§ 222a bis 224 (weggefallen)" wird durch folgende Angabe ersetzt:

„Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein

§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer

§ 224 Anordnungsermächtigung".

b)
In der Angabe vor § 225 wird das Wort „Zweiter" durch das Wort „Dritter" ersetzt.

c)
In der Angabe vor § 229 wird das Wort „Dritter" durch das Wort „Vierter" ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:

„§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld" durch die Wörter „Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des Eingliederungsgutscheins verbunden werden."

b)
In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „ausbildungsuchenden Jugendlichen" die Wörter „sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens" eingefügt.

3a.
In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „1.630" durch die Angabe „1.760" ersetzt.

4.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „drei Jahre" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens... Monaten
und nach Voll-
endung des...
Lebensjahres
... Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
3050.15
3655.18
4858.24".


 
c)
In Absatz 4 wird das Wort „vier" durch das Wort „fünf" ersetzt.

5.
Der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein

§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate beschäftigungslos, haben sie einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein.

(2) Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

(3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

(4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Eingliederungszuschusses bestimmen sich nach § 220.

(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder

2.
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 224 Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."

b)
Der bisherige Zweite und Dritte Unterabschnitt werden der neue Dritte und Vierte Unterabschnitt.

6.
In § 235b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „192" durch die Angabe „212" ersetzt.

6a.
In § 242 Abs. 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2" durch die Angabe „§ 63 Abs. 3" ersetzt.

7.
§ 345a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen."

8.
§ 347 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträgern" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, vom Bund."

9.
In § 349 Abs. 2 werden nach den Wörtern „für Zivildienstleistende," die Wörter „für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," eingefügt.

10.
In § 434q wird die Angabe „§§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3" durch die Angabe „§§ 65, 66, 68, 71, 101 Abs. 3" ersetzt.

11.
§ 434r wird wie folgt gefasst:

„§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008

das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

(2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.

(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.

(4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf

1.
Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder

2.
einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde."


Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 3, § 12a (neu), § 13, § 53a (neu), § 65, § 72 (neu)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Vorrangige Leistungen".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 53a Arbeitslose".

c)
Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln."

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Vorrangige Leistungen

Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

5.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos."

6.
Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden."

7.
Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:

„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird."


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB IV § 71b

In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, werden in Nummer 3 nach den Wörtern „des Dritten Buches" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, der Nummer 4 das Wort „und" angefügt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

 
„5. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss".


Artikel 4 (weggefallen)





Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI § 34, § 96a, § 228a, § 237, § 302a, § 313, § 319c (neu), mWv. 1. Januar 2007 § 224a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245), wird wie folgt geändert:

01.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 319b folgende Angabe eingefügt:

„Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld".

1.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro,

2.
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a)
einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

b)
der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

c)
zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."

2.
§ 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,23fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,23fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

4.
bei einer Rente für Bergleute

a)
in voller Höhe das 0,25fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 0,42fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."

3.
In § 224a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 345a" durch die Angabe „§ 345a Abs. 1" ersetzt.

4.
§ 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."

5.
§ 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort „oder" gestrichen, in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

6.
In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe „400 Euro" ersetzt.

7.
§ 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 400 Euro,

2.
bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

a)
in voller Höhe das 0,57fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 0,94fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,

3.
bei einer Rente für Bergleute

a)
in voller Höhe das 0,76fache,

b)
in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,

c)
in Höhe von einem Drittel das 1,26fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."

8.
Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld

Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Dritten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ALG § 27a, § 83

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a)
in voller Höhe das 0,69fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße,

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a)
in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b)
in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c)
in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße."

2.
§ 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 7 und 8 sowie Artikel 5 Nr. 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10 tritt am 1. August 2008, jedoch nach Inkrafttreten von Artikel 17 Nr. 11 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2008.