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§ 12 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV k.a.Abk.)

V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690 (Nr. 14); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2008; FNA: 7631-1-41 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Übergangsvorschrift



Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 12 Mindestzuführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Mindestzuführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung
...  6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und ... auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. § 12 Übergangsvorschrift Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 ... dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden." 7. Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 11) Angaben zur ...