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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Anlage - Mindestzuführungsverordnung (MindZV k.a.Abk.)
V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690 (Nr. 14); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2008; FNA: 7631-1-41 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 12.04.2008; FNA: 7631-1-41 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ...
Anlage hat 1 frühere Fassung
Erträge*: | |
Kapitalerträge | ... Euro |
Risikoergebnis | ... Euro |
übriges Ergebnis | ... Euro |
Summe | ... Euro |
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen: | |
Rechnungszins | ... Euro |
Direktgutschrift | ... Euro |
Zuführung zur RfB | ... Euro |
Summe | ... Euro |
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „-" bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat. |
Text in der Fassung des Artikels 6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014
Frühere Fassungen von Anlage Mindestzuführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.08.2014 | Artikel 6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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