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Änderung § 1 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensionskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde liegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben. 2 Für Sterbekassen und gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen. |
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