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Synopse aller Änderungen der Mindestzuführungsverordnung am 07.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. August 2014 durch Artikel 6 des LVRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MindZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) § 2 Alt- und Neubestand | (Text neue Fassung) § 2 Begriffsbestimmungen |
§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge § 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 5 Reduzierung der Mindestzuführung | |
§ 6 Übergangsvorschrift § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte § 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz § 8 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags § 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 10 Anzeigepflicht § 11 Veröffentlichungspflicht § 12 Übergangsvorschrift Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ... |
§ 1 Geltungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensionskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde liegen. | (1) 1 Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben. 2 Für Sterbekassen und gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen. |
§ 2 Alt- und Neubestand | § 2 Begriffsbestimmungen |
(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind: 1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung; 2. bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. (2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind: 1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge; 2. bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Lebensversicherungsverträge. | Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet 1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 2. Altbestand: a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung; b) bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt; 3. Neubestand: a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge; b) bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge. |
§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge | |
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2. | (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2. (1a) 1 Bei Pensionskassen, die abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. 2 Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten. |
(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden. | |
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten 'noch nicht fällige Ansprüche' der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). (4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. | (3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten 'noch nicht fällige Ansprüche' der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). (4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). 2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß, wobei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. (5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4. |
§ 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung | |
(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. 2 Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. 3 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach den Absätzen 3 bis 6. 4 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet. (2) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis (ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden) beteiligen. 2 Eine Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. 3 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind: | (1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. 2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach den Absätzen 3 bis 6. 3 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet. (2) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionskassen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis (ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden) beteiligen. 2 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind: |
1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), 2. den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), 3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und 4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). | |
4 Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlagenergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge des Neubestands im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. 5 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach den Absätzen 3 bis 7. 6 Dabei sind die jeweiligen Werte nur für den Neubestand zu ermitteln. (3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pensionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). 2 Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. 3 Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. 4 Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 5 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt. (4) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 75 vom Hundert des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). (5) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 vom Hundert des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). (6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. (7) 1 Für Pensionskassen ergibt sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge aus dem nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. 2 Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. | 3 Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlagenergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. 4 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach den Absätzen 3 bis 7. 5 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet. (3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pensionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). 2 Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. 3 Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. 4 Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 5 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 6 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. (3a) 1 Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. 2 Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt. (4) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). 3 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt. (5) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 vom Hundert des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). 3 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt. (6) 1 Von der Summe der gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt. (7) 1 Für Pensionskassen ergibt sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge aus dem nach den Absätzen 3 bis 6 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. 2 Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. 3 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt. |
§ 5 Reduzierung der Mindestzuführung | |
(1) Die Mindestzuführung gemäß § 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden, 1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands oder 2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlagen-, dem Risiko- oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder 3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. | |
(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt: (aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE. Dabei sind: aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge, | (2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden: aKE - Rz - Sv + RE + üE. 2 Dabei sind: aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 1a und 5, |
Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen, | |
mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3, | Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag, |
RE = das Risikoergebnis, üE = das übrige Ergebnis. | |
2 Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. 3 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) 1 Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um den zugeordneten Teilbetrag. 2 Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. 3 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. | 3 Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. 4 Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 5 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) 1 Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. 2 Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. 3 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. |
§ 6 Übergangsvorschrift | § 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte |
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | (1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. (2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären. |
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1190) außer Kraft. | Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). |
§ 8 (neu) | § 8 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags |
Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7 ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden. | |
§ 9 (neu) | § 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung |
1 Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag: 0,8 × SP + 2 × (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) × SP}. 2 Dabei sind: SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung, FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt, DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), DNZ = 1 der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. 2 Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres). | |
§ 10 (neu) | § 10 Anzeigepflicht |
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten. | |
§ 11 (neu) | § 11 Veröffentlichungspflicht |
(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Informationen spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig. (2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. | |
§ 12 (neu) | § 12 Übergangsvorschrift |
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. | |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ... |
Erträge*: Kapitalerträge | ... Euro Risikoergebnis | ... Euro übriges Ergebnis | ... Euro Summe | ... Euro Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen: Rechnungszins | ... Euro Direktgutschrift | ... Euro Zuführung zur RfB | ... Euro Summe | ... Euro * Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag '-' bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat. |
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