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Änderung § 5 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Reduzierung der Mindestzuführung


(1) Die Mindestzuführung gemäß § 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden,

1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands oder

2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlagen-, dem Risiko- oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder

3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:

(aKE
- Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE.

Dabei
sind:

aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:

aKE
- Rz - Sv + RE + üE.

2 Dabei
sind:

aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 1a und 5,

Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3,



Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,

RE = das Risikoergebnis,

üE = das übrige Ergebnis.

vorherige Änderung

2 Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. 3 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um den zugeordneten Teilbetrag. 2 Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. 3 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.



3 Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. 4 Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 5 § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. 2 Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. 3 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.