Änderung § 7 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1190) außer Kraft.



Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).




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