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Änderung § 9 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung |
1 Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag: 0,8 × SP + 2 × (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) × SP}. 2 Dabei sind: SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung, FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt, DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), DNZ = 1 der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. 2 Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres). |
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