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Änderung § 10 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Anzeigepflicht |
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten. |
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