Die
Gasnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel
3 der Verordnung vom
29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft."
- 2.
- Es wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b
Die Kosten
- -
- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
- -
- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,
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- gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,
- -
- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten
werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt."
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006